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   BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19   

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BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,22381)
BGH, Entscheidung vom 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,22381)
BGH, Entscheidung vom 01. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,22381)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    bb) Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19
    Gibt es - wie hier in Form der nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehle vom 9. August 2017 - Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ(Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).
  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 01.07.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34595
BGH, 27.09.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,34595)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,34595)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2019 - AnwZ (Brfg) 31/19 (https://dejure.org/2019,34595)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Abschluss des Verfahrens mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • rechtsportal.de

    BRAO § 112e S. 2
    Abschluss des Verfahrens mit der Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung i.R.d. Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.03.2018 - AnwZ (Brfg) 66/17

    Zulässigkeit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen ein Urteil des

    Auszug aus BGH, 27.09.2019 - AnwZ (Brfg) 31/19
    Eine Umdeutung der Eingabe in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - AnwZ (Brfg) 66/17, juris Rn. 3); im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung.
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